Verunreinigungen in kommunalen Trinkwasserbehältern werden durch Reinigung oder Desinfektion beseitigt. „Reinigung“ bedeutet mechanisches Entfernen von Schmutzstoffen oder Mikroorganismen, ohne dass diese dabei unbedingt abgetötet werden. Durch „Desinfektion“ erfolgt hingegen die Inaktivierung oder Abtötung der überwiegenden Zahl vorhandener Krankheitserregern. Aufbereitungsstoffe werden dem Trinkwasser nur bei zwingenden technischen oder hygienischen Gründen unter Beachtung des Minimierungsgebotes und nach Beteiligung aller zuständigen Behördenstellen sowie beteiligter Verbände und Fachkreise beigefügt.
Der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage muss gemäß § 14 Absatz 1 TrinkwV untersuchen oder untersuchen lassen, ob die Grenzwerte zu bestimmten mikrobiologischen oder chemischen Parametern oder Indikatorenparametern eingehalten werden (Anlagen 1 bis 3 TrinkwV). Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen (§§ 18, 19 TrinkwV) und legt für jede Wasserversorgungsanlage einen Probenentnahmeplan fest. Wird dem Gesundheitsamt eine Überschreitung von Grenzwerten bekannt, so trifft es unverzüglich eine Entscheidung über das Vorhandensein einer Gesundheitsgefährdung für Verbraucher und über die Aufrechterhaltung des Betriebs der Wasserversorgungsanlage (§ 9 Absatz 1 TrinkwV). Duldet das Gesundheitsamt die Fortführung des Betriebs (§ 9 Absatz 5 und 6 TrinkwV) oder werden Abweichungen nach § 10 TrinkwV zugelassen, so muss der Betreiber der Wasserversorgungsanlage gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 4 TrinkwV prüfen, ob geduldete oder zugelassene Abweichungen eingehalten werden.
Umfang und Häufigkeit der vorzunehmenden Untersuchungen ergeben sich gemäß § 14 Absatz 2 TrinkwV aus Anlage 4, die zwischen routinemäßigen und umfassenden Untersuchungen unterscheidet. Grundsätzlich sind umfassende Untersuchungen vorzunehmen, soweit die Anlage für einen bestimmten Parameter nicht ausdrücklich eine nur routinemäßige Analyse ermöglicht. Die Anzahl der pro Jahr vorzunehmenden Untersuchungen ist nach der Anzahl der pro Tag abgegebenen Wasser-Kubikmeterzahl in fünf Größenklassen gestaffelt. Eine Wasserversorgungsanlage, die bis zu zehn Kubikmeter Wasser am Tag abgibt, wird zu nur jeweils einer routinemäßigen und einer umfassenden Analyse jährlich verpflichtet. Bei Wasserversorgungsanlagen mit einer Abgabeleistung bis zu 1.000 Kubikmetern werden vier routinemäßige Untersuchungen durchgeführt. Bei höheren Wasserabgaben steigt die Anzahl der vorgeschriebenen Analysen kontinuierlich an.
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