Kommunale Trinkwasserbehälter – Reinigung & Desinfektion

Besondere Anforderungen an (kommunale) Trinkwasserbehälter

Trinkwasserbehälter sind wichtige Bestandteile kommunaler Wasserversorgungssysteme, die eine Versorgung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser zuverlässig sicherstellen müssen. Der Genuss oder der Gebrauch von Trinkwasser darf die menschliche Gesundheit nicht gefährden. An Trinkwasserbehälter werden daher besondere Anforderungen bereits in der Planungs- und Bauphase, aber auch während ihres Betriebs und hinsichtlich der Instandhaltung gestellt.

Gesetzliche Grundlagen

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 21. Mai 2001 (in der Fassung vom 02.08.2013) stellt die gesetzliche Grundlage dar, die die Qualität des zum menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers regelt (§ 2 Absatz 1 TrinkwV). Zweck der TrinkwV ist der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Wasserverunreinigungen (§ 1 TrinkwV). Kommunale Trinkwasserbehälter gehören zu den „Wasserversorgungsanlagen“ im Sinne von § 3 Zffr. 2 TrinkwV und unterliegen damit den durch die TrinkwV festgesetzten Qualitätsanforderungen. Die §§ 5-7 TrinkwV legen in Verbindung mit den Anlagen 1-3 TrinkwV mikrobiologische und chemische Grenzwerte sowie Indikatorparameter fest.

Mit der TrinkwV wurde die EG-Richtlinie 98/83/EG „Über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ in nationales deutsches Recht umgesetzt. Ferner sind DIN EN 1508 hinsichtlich der Anforderungen an Bestandteile und Systeme der Wasserspeicherung sowie die Technische Regel DVGW 319 bezüglich der Reinigungsmittel für Trinkwasserbehälter zu berücksichtigen.

Zu beachten sind außerdem die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), das u. a. die öffentliche Wasserversorgung (§ 50), die Abwasserbeseitigung (§§ 54 ff) und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62) regelt. Ggf. sind auch Landeswassergesetze einschlägig.

Antiker Wasserbehälter (heutiger Iran)

Vorschriften zu Reinigung und Desinfektion

§ 11 TrinkwV enthält Regelungen zu Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren. § 11 Absatz 1 TrinkwV legt fest, dass nur solche „Aufbereitungsstoffe“ verwendet werden dürfen, die in eine gesonderte Liste des Bundesministeriums für Gesundheit aufgenommen wurden. § 3 Nr. 8 TrinkwV definiert „Aufbereitungsstoffe“ als „Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers … eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann.“ Die Liste der zugelassenen Aufbereitungsstoffe wird im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums durch das Bundesumweltamt geführt („UBA-Liste“), das als Bundesoberbehörde für die Trinkwasserhygiene zuständig ist. Zuletzt wurde die UBA-Liste durch die 17. Änderungsmitteilung des Umweltbundesamtes im November 2012 aktualisiert. §§ 14 und 19 TrinkwV legen in Verbindung mit Anlage 4 TrinkwV „Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen“ fest.

Durchführung

Verunreinigungen in kommunalen Trinkwasserbehältern werden durch Reinigung oder Desinfektion beseitigt. „Reinigung“ bedeutet mechanisches Entfernen von Schmutzstoffen oder Mikroorganismen, ohne dass diese dabei unbedingt abgetötet werden. Durch „Desinfektion“ erfolgt hingegen die Inaktivierung oder Abtötung der überwiegenden Zahl vorhandener Krankheitserregern. Aufbereitungsstoffe werden dem Trinkwasser nur bei zwingenden technischen oder hygienischen Gründen unter Beachtung des Minimierungsgebotes und nach Beteiligung aller zuständigen Behördenstellen sowie beteiligter Verbände und Fachkreise beigefügt.

Der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage muss gemäß § 14 Absatz 1 TrinkwV untersuchen oder untersuchen lassen, ob die Grenzwerte zu bestimmten mikrobiologischen oder chemischen Parametern oder Indikatorenparametern eingehalten werden (Anlagen 1 bis 3 TrinkwV). Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen (§§ 18, 19 TrinkwV) und legt für jede Wasserversorgungsanlage einen Probenentnahmeplan fest. Wird dem Gesundheitsamt eine Überschreitung von Grenzwerten bekannt, so trifft es unverzüglich eine Entscheidung über das Vorhandensein einer Gesundheitsgefährdung für Verbraucher und über die Aufrechterhaltung des Betriebs der Wasserversorgungsanlage (§ 9 Absatz 1 TrinkwV). Duldet das Gesundheitsamt die Fortführung des Betriebs (§ 9 Absatz 5 und 6 TrinkwV) oder werden Abweichungen nach § 10 TrinkwV zugelassen, so muss der Betreiber der Wasserversorgungsanlage gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 4 TrinkwV prüfen, ob geduldete oder zugelassene Abweichungen eingehalten werden.

Umfang und Häufigkeit der vorzunehmenden Untersuchungen ergeben sich gemäß § 14 Absatz 2 TrinkwV aus Anlage 4, die zwischen routinemäßigen und umfassenden Untersuchungen unterscheidet. Grundsätzlich sind umfassende Untersuchungen vorzunehmen, soweit die Anlage für einen bestimmten Parameter nicht ausdrücklich eine nur routinemäßige Analyse ermöglicht. Die Anzahl der pro Jahr vorzunehmenden Untersuchungen ist nach der Anzahl der pro Tag abgegebenen Wasser-Kubikmeterzahl in fünf Größenklassen gestaffelt. Eine Wasserversorgungsanlage, die bis zu zehn Kubikmeter Wasser am Tag abgibt, wird zu nur jeweils einer routinemäßigen und einer umfassenden Analyse jährlich verpflichtet. Bei Wasserversorgungsanlagen mit einer Abgabeleistung bis zu 1.000 Kubikmetern werden vier routinemäßige Untersuchungen durchgeführt. Bei höheren Wasserabgaben steigt die Anzahl der vorgeschriebenen Analysen kontinuierlich an.

Foto: Wikimedia Commons

Kontakt

Sie wissen nicht, ob wir der richtige Ansprechpartner für Ihr Projekt sind?

Kontaktieren Sie uns gerne. Dann finden wir gemeinsam heraus, wie und ob wir Ihnen helfen können.

Qualifikationen & Zertifikate

60-Sekunden-Bewerbung

Nutzen Sie die Möglichkeit der unkomplizierten und schnellen Online-Bewerbung

60-Sekunden-Bewerbung

Ich habe Interesse an einer Stelle als …

60-Sekunden-Bewerbung

Persönliche Daten

*Pflichtfelder
60-Sekunden-Bewerbung

Kontaktdaten

*Pflichtfelder
60-Sekunden-Bewerbung

Berufsausbildung

60-Sekunden-Bewerbung

Fragerunde

60-Sekunden-Bewerbung

Einwilligung